Grenzwertig: Fahren und Gefahren mit THC
Interview mit dem Rechtsanwalt Martin Krause
Da wurde in Teilen der Kiffer-Gemeinde schon aufgejubelt, als das Bundesverfassungsgericht im Januar diesen Jahres entschied, dass ein Wert von unter 1,0 ng/ml THC im Blut nicht auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lässt. Im Gespräch mit Martin Krause, Anwalt für Drogenverkehrsrecht, wird deutlich, warum die Entscheidung der höchsten Richter der Republik keinen Anlass zum Jubeln gibt, worauf Cannabis-Konsumenten achten müssen, wenn sie ihrem Hobby und zugleich einer mobilen, kraftfahrzeuggestützten Lebensweise frönen wollen und warum es wahrscheinlich weiterhin keinen THC-Grenzwert wie beim Alkohol geben wird.
Frage: In einer wichtigen Entscheidung hat das Verfassungsgericht jüngst einem Mann Recht gegeben, der gegen einen Führerscheinentzug geklagt hatte: Die Behörden hatte Restspuren von Cannabis-Abbauprodukten in seinem Blut gefunden. Wird es jetzt bald einen Cannabis-Grenzwert wie beim Alkohol geben?
Antwort: Sie meinen das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, bei dem es lediglich um ein Fahrverbot von einem Monat, nicht aber um den Entzug der Fahrerlaubnis ging. Ob der Mann letzt endlich wirklich Recht bekommt steht übrigens noch nicht sicher fest, denn das Verfahren wurde nur an das Amtsgericht Kandel zurückverwiesen. Grenzwerte wie bei Alkohol hat es nie gegeben und wird es wohl auch in absehbarer Zukunft nicht geben, wie der Bundesgerichtshof mehrfach klargestellt hat. Solche Grenzwerte sind generell schwierig, da die Reaktionen der Konsumenten unterschiedlich und oftmals in keinem Zusammenhang zwischen Dosis und Wirkung stehen. Das Gericht hat beispielsweise kein Wort darüber verloren, wann jemand fahruntüchtig, ähnlich 1,1 Promille, ist. Das Gericht hat auch nicht gesagt, welche THC-Konzentration 0,5 Promille entspricht. Das Gericht ist lediglich der Meinung, dass eine THC-Plasmakonzentration im Blut von unter 1,0 ng/ml in der Regel keinen Einfluss auf das Fahrverhalten hätte und bei einem solch geringen Wert daher deshalb möglicherweise keine Ordnungswidrigkeit vorliege.
Frage: Ist denn die Wirkung von Cannabis tatsächlich so unvorhersehbar? Wo sehen die Gerichte den Unterschied zum Alkohol?
Antwort: Cannabis wirkt nicht bei jedem gleich. Die Auswirkungen sind von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Manche vertragen 5 ng/ml, ohne dass sie besondere Auffälligkeiten haben, andere vertragen nicht mal 1,1 oder 1,2 Nanogramm sondern fallen beim Romberg-Test durch. Was die Meinung einiger Richter im Vergleich Cannabis und Alkohol angeht sind mir zwei interessante Entscheidungen in Erinnerung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat einmal entschieden, dass Alkohol ein Genussmittel, aber kein Rauschmittel sei und nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gibt es sachliche Gründe für diese Unterschiede. Sie liegen in der unterschiedlichen Wirkungsweise und im unterschiedlichen Wissen über die Auswirkungen von Drogen. Alkohol führe nicht ohne weiteres zu Rauschzuständen und seine Wirkung sei weithin bekannt.
Frage: Die Gerichte scheinen die Literatur, die den Grenzwert einer THC-Plasmakonzentration bei 10ng/ml festgelegt sehen wollen, nicht heranzuziehen. Warum werden Autoren wie Grotenhermen/Karus (Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt, Heidelberg 2002), die sich wiederum auf Heishman (et al., 1997) und Liguori (et al., 1998) beziehen und ein dreiteiliges Grenzwertmodell entworfen haben nicht zur Beurteilung herangezogen?
Antwort: 10 Nanogramm ist viel zu viel. Wir haben die Promillegrenze gerade von 0,8 auf 0,5 beziehungsweise 1,3 auf 1,1 gesenkt, da wird niemand den hohen Wert von Zehn ins Gespräch bringen. Ich schließe aber auf Grund derzeitiger Entwicklungen und Forschungen in Holland und Belgien nicht aus, dass man sich hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit bei 5 ng/ml einigen könnte oder die Berechnung des sogenannten CIF-Wertes relevant werden könnte; das dauert aber sicher noch einige Jahre. Es gibt eben auch zahlreiche Gutachter, die sind der Meinung, dass schon 2 ng/ml zu viel sind und dieser Wert Einfluss auf das Fahrverhalten haben kann und beide Gutachter haben auf Ihre Art durchaus Recht. Das Problem ist und bleibt, dass der Konsum von THC im wahrsten Sinne des Wortes unberechenbar ist und von vielen verschiedenen Einzelfaktoren abhängt, nämlich Körpergewicht, Konsumart, Wirkstoffkonzentration, Set und Setting und so weiter und der eine bei 1,1 ng/ml erhebliche Ausfallerscheinungen haben kann und den Rombergtest nicht besteht und andere, die, sicher auch wegen der Gewöhnung und Toleranz, fünf oder auch zehn Nanogramm vertragen und manche sogar noch mehr.
Frage: Wenn schon die Jurisdiktion keinen Grenzwert findet, dann ist ja wohl die Chance auf einen solchen auf politischer Ebene gering. Wird also weiterhin das Verhalten des Verkehrsteilnehmers im Einzelfall entscheiden?
Antwort: Ja, jedenfalls in absehbarer Zeit, trotz der erwähnten Versuche im Ausland und des eventuell wichtiger werdenden CIF-Werts. Ich halte die derzeitige Praxis auch für richtig und gerecht. Es wäre nämlich unfair, dass derjenige, der weniger verträgt anders oder härter bestraft wird, als derjenige, der völlig bekifft am Straßenverkehr teilnimmt, denn es gilt wissenschaftlich als gesichert, dass ein Konsument, der an Cannabis gewohnt ist, auch mehr verträgt und weniger Auffälligkeiten hat. Das ist wie bei Alkohol. Wer nie oder selten Alkohol trinkt verträgt auf Grund der Tolleranzwirkung weniger als derjenige, der als „Gewohnheitssäufer“ eingestuft werden muss. Anders kann man sich auch nicht erklären, dass es Leute gibt, die mit 4 Promille überhaupt noch stehen können und andere, die bei 2 Promille klinisch tot sind.
Frage: Wie sieht das Vorgehen der Polizei konkret aus?
Antwort: Über die Schulungsprogramme der Polizeibeamten zur Drogenerkennung im Straßenverkehr und deren objektive und subjektive Wahrnehmungen könnte man stundenlang diskutieren. Sowohl die berühmten Pupillenerscheinungen als auch der polizeiliche Drogenschnelltest spielen dabei unter anderem eine Rolle. Beides ist aber nicht beweissichernd verwertbar. Große Bedeutung spielt deshalb unter anderem der erwähnte Romberg-Test.
Frage: Der besteht woraus?
Antwort: Beim sogenannten Finger-Finger-Test steht der Betroffene gerade und die Beine sind parallel und direkt nebeneinander zusammenzustellen. Die Augen werden geschlossen und die Arme seitlich ausgestreckt (Schutzmann-Halt). Sodann werden die Zeigefingerspitzen bei gestreckten Armen (Dicker-Bauch-zeigen) langsam vor dem Körper in Nasenhöhe zusammengeführt, um mit den beiden Fingern zusammenzutreffen. Beim Rombergtest, der beschleunigtes oder verlangsamtes Zeitgefühl misst und zudem den Gleichgewichtssinn überprüft, ordnet der Polizeibeamte an, dass der Betroffene die Füße zusammenstellt und die Arme seitlich am Körper hängend anlegt (Normales stehen). Der Kopf wird in den Nacken gelegt und die Augen geschlossen. Der Betroffene zählt nach einem Startzeichen des Beamten der inneren Uhr folgend 30 Sekunden ab. Ist diese Zeitspanne nach seiner Ansicht verstrichen, teilt er dieses dem Beamten mit. Beim Finger-Nase-Test steht der Betroffene mit geschlossenen Augen gerade. Die Arme sind seitlich am Körper hängend angelegt (Normal stehen). Der Kopf wird in den Nacken gelegt und der Betroffene ballt beide Hände zu einer Faust, wobei er die Zeigefinder ausstreckt. Er führt die Zeigefinger mehrfach abwechselnd langsam zur Nasenspitze, um diese zu treffen. Die Augen bleiben bis zur Beendigung des Tests geschlossen.
Frage: Und wie sollte sich der Verkehrsteilnehmer verhalten? Muss er diese Tests überhaupt über sich ergehen lassen?
Antwort: Das kommt darauf an, wen Sie mit Verkehrsteilnehmer meinen und wem ich unter welchen Voraussetzungen etwas raten soll. Aus Sicht der Anwaltschaft ist es zumindest nie falsch, erstmal nichts zu sagen. Gar nichts, außer Name und so weiter und erst recht keine Angaben zum Drogenkonsum zu machen. Wenn der Polizist mich fragt, ob ich Drogen genommen habe, kann die einzig richtige Antwort eigentlich nur „Nein“ lauten und nicht etwa „ja, aber das ist schon länger her“. Man kann sich später immer noch äußern. Wenn der Betroffene allerdings wirklich nichts genommen hat und nur wegen Übermüdung rote Augen hat und er sich auch sonst keiner Schuld bewusst ist sondern er z.B. nur so komisch spricht, weil er gerade vom Zahnarzt kommt, kann man viele Probleme auf einmal erledigen, in dem man einfach den Aufforderungen der Polizei folgt. Sollte der Betroffene allerdings innerhalb der letzten 24 Stunden tatsächlich Haschisch oder Marihuana geraucht haben, wird ihm wohl jeder gute Rechtsanwalt raten müssen, den Romberg-Test auf keinen Fall zu machen. Fällt er nämlich durch diesen Test durch, kann aus der zunächst vorliegenden Ordnungswidrigkeit schnell eine Straftat werden. Die Polizei bzw. das Gericht müssen eine Fahrunfähigkeit beweisen. Es ist, mit einigen Ausnahmen, zwischenzeitlich höchstrichterlich mehrfach entschieden worden, dass eine Fahruntüchtigkeit nicht alleine auf Grund einer Blutuntersuchung oder der Pupillenerscheinung bewiesen ist. Wenn der Betroffene allerdings so dumm war und den Romberg-Test machte und durch diesen dann auch noch durchfällt, muss man sich ernsthaft fragen, wie doof der Betroffene eigentlich ist, denn mit Gewalt wird der Polizeibeamte einen Romberg-Test nämlich nicht durchführen können. Viele Betroffene fühlen sich objektiv sicher und sind auf Grund von vielen Fehlinformationen im Internet der Meinung, dass spätestens einige Stunden nach dem Rauchen eines Joints nichts mehr passieren könne. Das ist ein erheblicher Irrglaube, wie die gerichtliche Praxis zeigt und…
Frage: … einen Moment, gibt es weitere Ratschläge im Umgang mit den Behörden?
Antwort: Ich finde es nicht so gut, den Konsumenten hier Ratschläge zu geben, wie sie die Polizei und Justiz austricksen können, denn deren Arbeit ist sinnvoll und nötig. Besser fände ich, wenn sich der Cannabiskonsument darüber im Klaren ist, dass er bis zu 24 Stunden nach dem Konsum eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellen kann und Drogenwirkstoffe im Blut nachweisbar sind und er sein Auto deshalb einfach stehen lässt. Aber um Ihre Frage juristisch korrekt zu beantworten; nein, der Betroffene kann nicht zum Romberg-Test gezwungen werden. Das sieht Paragraph 81a Abs. 1 der Strafprozessordnung nicht vor. Wie sollte das auch praktisch gehen?
Frage: Nun, der psychische Druck an dem Test teilzunehmen ist je nach Persönlichkeit des Beamten größer oder kleiner, Zwang wäre da nur das letzte Mittel. Aber kommen wir zur Praxis vor Gericht. Die häufigste Frage, die an sie gestellt wird, dürfte ja sein: „Man hat Cannabiskonsum durch einen Blutuntersuchung nachgewiesen. Wie lang ist mein Lappen nun weg?“ Wie wird der Hanfgenuss in diesen Fällen vom Gericht bestraft?
Antwort: Kann eine Fahruntüchtigkeit bewiesen werden, liegt eine Straftat vor. Unter Umständen kommt sogar noch Straßenverkehrsgefährdung dazu. Nach Paragraph 69a Strafgesetzbuch kann das bedeuten, dass die Fahrerlaubnis zwischen 6 Monaten und einem Jahr entzogen wird, manchmal auch länger, je nach dem, wie sich der Betroffene hinterher verhält. Liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor und kann eine Fahruntüchtigkeit, also eine Straftat, nicht bewiesen werden, wird neben einer Geldbuße und Punkten in Flensburg in der Regel ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten angeordnet, je nach dem, ob man Wiederholungstäter ist oder nicht. Viele Betroffene glauben dann in einem solchen Fall aber, dass die Sache erledigt ist und sie noch mal glimpflich davongekommen sind und kiffen weiter. Doch da haben sie sich gewaltig getäuscht, denn nun wird die Fahrerlaubnisbehörde, also das Landratsamt, auf den Fahrer zukommen und versuchen, den Führerschein zu entziehen. Weil Sie übrigens fragen, wie Hanfgenuss bestraft wird: Man darf auch nicht vergessen, dass Cannabis illegal ist. Da kann also auch noch ein weiteres Strafverfahren wegen Haschischbesitz kommen und wenn der Betroffene Cannabis während der Fahrt im Auto dabei hat sind die Probleme erst recht perfekt.
Frage: Will dann jemand seine Fahrerlaubnis wiedererlangen muss er meist zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), auch Idiotentest genannt. Nach welchen Vergehensarten muss man zur MPU und unter welchen Umständen erhält man den Führerschein tatsächlich zurück?
Antwort: Diese Frage kann ich Ihnen unmöglich in Kurzform beantworten, weil das von ganz vielen verschiedenen Faktoren abhängig ist. Ich könnte drei Stunden drüber referieren. Die Fahrerlaubnisverordnung ist viel zu umfangreich. Über dieses Thema schreibe ich gerade ein Buch und bin schon bei Seite 300. Wichtig scheint mir zu sein, schon vorher dafür zu Sorgen, dass der Betroffene nicht zur MPU muss. Es gibt durchaus zahlreiche Möglichkeiten und nicht jeder muss den Idiotentest? machen. Bei manchen scheint er mir allerdings sogar sinnvoll. Wer völlig bekifft am Straßenverkehr teilnimmt oder sich jeden Tag volldröhnt solle meines Erachtens sein Verhalten überdenken.
Frage: Sicher. Auf der anderen Seite steht das Problem, dass bei der heutigen Rechtslage eben auch die moderaten Raucher, die sich ein bis zwei Mal die Woche einen schwachen Feierabend-Joint genehmigen, mit Führerscheinentzug zu rechnen haben.
Antwort: Das sehe ich anders. Der bloße gelegentliche Cannabiskonsum, ohne das Vorliegen eines in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu Paragrafen 11 bis 14 Fahrerlaubnisverordnung genannten Zusatzelementes oder einer nach Paragraf 14 Absatz 1 Satz 4 Fahrerlaubnisverordnung vorliegenden sogenannten weiteren Tatsache rechtfertigt keine hinreichend konkreten Verdachtsmomente für einen Fahreignungsmangel, mit der Folge, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtswidrig wäre. Wer also zu Hause tatsächlich nur zwei mal pro Woche einen Joint raucht muss nicht zur MPU. Wichtig ist aber, dass der Betroffene nicht mit Haschisch angetroffen wird, weil die Verwaltungsgerichte ansonsten mathematische Konsumeinheiten berechnen und behaupten, dass man mit so und so viel Gramm viel mehr rauchen könnte und die Behauptung, dass man ja nur gelegentlich Haschisch rauche, damit widerlegt werden könnte.
Frage: Es wird beklagt, dass seit den Lockerungen bei Urteilen im Cannabis-Strafrecht manche Straßenverkehrsbehörden und manche Verwaltungsgerichte ihr Vorgehen gegenüber Cannabis-Konsumenten verschärft haben. Können sie das aus ihrer Praxis bestätigen?
Antwort: Mir ist von angeblichen Lockerungen der Strafgerichte nichts bekannt. Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahr 1995 entschieden, was eine sogenannte geringe Menge ist und das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1994 klargestellt, dass Ermittlungsverfahren wegen des sogenannten Eigenkonsums eingestellt werden können. Daran hat sich nichts verändert. Im Gegenteil. Erst im Sommer letzten Jahres hat das Verfassungsgericht nochmals ausgeführt, dass Ermittlungsverfahren eingestellt werden können, so dass sich auch keiner wegen der Ungleichbehandlung zu Alkohol beschweren muss. Und auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat sich nicht verändert. Seit dem 5. Juli 2001 und dem 20. Juni 2002 wissen die Richter sehr genau, wie sie mit Cannabiskonsumenten umzugehen haben. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht haben klare Rechtsgrundsätze getroffen. Wenn man die Rechtsprechung richtig verfolgt und die Gesetze korrekt anwendet, bestehen hinsichtlich der Frage, wann jemand zur MPU muss, eigentlich keine großen Unterschiede und Meinungsverschiedenheiten. Dazu gehört zum Beispiel die Tatsache, dass jemand mit mehr als 1,0 ng/ml THC am Straßenverkehr teilnimmt, wobei das auch den Führerschein kosten kann. Nur in Bayern ist die Rechtslage und Praxis etwas anders.
Frage: Nämlich wie?
Antwort: Normalerweise kann die Behörde den Führerschein sofort einziehen. Nach Paragraf 14 Absatz 4 und Paragraf 11 Absatz 7 Fahrerlaubnisverordnung muss die Behörde keine MPU anordnen, wenn jemand unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führt. In dem sonst für so streng geltenden Bundesland Bayern kommt der unmittelbare Entzug nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshof aber erst ab 2 ng/ml infrage. Blutwerte darunter führen zur MPU.
Frage: Zum Abschluss interessiert uns natürlich ihre persönliche Meinung zu Cannabis.
Antwort: Wie wahrscheinlich zum Ausdruck gekommen ist, ergreife ich in der Öffentlichkeit keinerlei Partei für oder wider Cannabis. Das ist auch nicht meine Aufgabe. Meine Aufgabe sehe ich in der reinen Information durch klare Fakten, ob sie mir oder anderen nun passen oder nicht. Wie ich ganz persönlich zu der Sache stehe ist deshalb auch irrelevant. Ich bin Jurist und kein Sozialarbeiter.
Zur Person: Martin Krause, 35, ist seit über drei Jahren als Anwalt für Drogenverkehrsrecht in München tätig. Er verteidigt Klienten, die wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt sind. Einen Großteil davon steht wegen des Verdachts von Cannabis-Konsum im Straßenverkehr im vor Gericht. Krause ist als Autor für das Handbuch Straßenverkehrsrecht und die Zeitschrift SVR (Straßenverkehrsrecht) und der JWO-VerkehrsR (Juristische Wochenzeitung Verkehrsrecht) tätig. Ende 2005 erscheint im ein Buch von Martin Krause, das dieser zur Zeit zusammen mit dem Pharmazeuten Patrick Lehmann und dem Biologen Andreas Stangl schreibt. Der knackige Titel: Drogenverkehrsrecht.